Für Tests und Entwicklung
Ich erkläre mich einverstanden, dass der Verein Gesundheitsdatenraum Schweiz mich kontaktieren darf und willige in die Datenschutzerklärung von GdS ein.
zwischen
Verein Gesundheitsdatenraum Schweiz, c/o Ernst Hafen, Hochstrasse 95, 8044 Zürich
(«GdS»)
und
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zusammen mit GdS «Parteien»
GdS ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, welcher keine kommerziellen Zwecke verfolgt und keine Gewinne erstrebt.
GdS und Salutonaut:In vereinbaren in dieser Expeditionsvereinbarung die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des von GdS geführten Projektes «Expedition in den Gesundheitsdatenraum» («Projekt»).
Das Projekt bezweckt (i) die unabhängige Beurteilung der Benutzerfreundlichkeit, Verwendbarkeit und Sicherheit der bestehenden Gesundheitsdatenkonten gemäss Homepage von GdS («Homepage GdS», https://gesundheitsdatenraum.ch), und (ii) die Beschreibung der Anforderungen an ein Gesundheitsdatenkonto, das die Bedürfnisse und Erwartungen von Salutonaut:Innen repräsentiert.
Die Expeditionsvereinbarung besteht aus dem Text der Expeditionsvereinbarung sowie den darin enthaltenen Verweisen auf die Homepage GdS. Dabei können die Inhalte der Homepage GdS von GdS aktualisiert werden.
Salutonaut:In ist bestrebt, folgende Aufgaben zu erledigen:
Salutonaut:In bedient sich für die Erledigung der Projektaufgaben der eigenen Infra- und Arbeitsstruktur und nimmt diese auf eigene Rechnung vor.
Salutonaut:In ist in der Ausführung der Projektaufgaben frei und ist an keinerlei Vorgaben von GdS (namentlich in Bezug auf die Wahl eines auf der Homepage GdS genannten Gesundheitsdatenkontos oder die Beurteilung der gemachten Erfahrung) gebunden.
GdS verpflichtet sich zur Vornahme (selbständig oder unter Beizug einer von GdS sorgfältig ausgewählten Drittperson («Drittperson»)) folgender Aufgaben:
Die Kommunikation findet grundsätzlich im LogBuch statt. Die Parteien informieren sich gegenseitig, über Abwicklungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Zeitverzögerungen.
Die Expeditionsvereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung und der Bezahlung der Gebühr durch Salutonautin für die Expeditionsteilnahme von Fr. 500 in Kraft («Inkrafttreten»).
Das Vertragsverhältnis besteht für die Dauer der Teilnahme von Salutonaut:In am Projekt und endet mit der Erfüllung aller im LogBuch vorgesehenen Aufgaben.
Das Vertragsverhältnis kann durch Salutonaut:In unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. GdS kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen aus wichtigen Gründen kündigen. Zur Wirksamkeit der Kündigung bedarf es der Schriftform.
Bei Kündigung, unabhängig durch welche Partei, wird der Mitgliederbeitrag nicht zurückbezahlt.
Salutonaut:In hat das Recht alle Daten, welche durch GdS von Salutonaut:In gespeichert wurden, löschen zu lassen.
GdS haftet Salutonaut:In für keinerlei Sachschäden, welcher Salutonaut:In trotz sorgfältiger Erfüllung der in Ziff. 5 erwähnten Aufgaben entsteht, sofern keine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Insbesondere haftet GdS in keiner Weise für die Leistungen der im Rahmen der Expedition zu testenden Gesundheitsdatenkonti
Die Handlungen von Drittperson sind GdS wie eigene Handlungen zuzurechnen. Davon ausgenommen sind Ärzte/Ärztinnen, welche im Rahmen der Expedition von Salutonaut:In für die Durchführung von Untersuchungen ausgewählt wurden; diese Ärzte/Ärztinnen haften für sich selbst.
Salutonaut:In haftet GdS für keinerlei Schaden, welcher GdS aus unsorgfältiger Erfüllung der in Ziff. 4 erwähnten Aufgaben entsteht, sofern keine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Beide Parteien halten die Verordnungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) vom 1. September 2023 ein.
GdS unterlässt jegliche Anstrengungen zur Kenntnisnahme von Gesundheitsdaten von Salutonaut:In. Würden solche Daten dennoch zur Kenntnis von GdS gelangen, ist GdS verpflichtet, über bekannt gewordene Gesundheitsdaten von Salutonaut:In Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Expeditionsvereinbarung fort.
Salutonaut:In stimmt der öffentlichen Publikation der Zusammentragung gemäss Ziff. 5. iii ausdrücklich zu;
GdS ist zur Aufbewahrung der Kontaktdaten von Salutonaut:In nach der Vertragsdauer berechtigt.
Vorbehalten Ziffer 3 bedürfen Änderungen der Expeditionsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Expeditionsvereinbarung nichtig sein, so hat dies nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Expeditionsvereinbarung zur Folge, die verbleibenden Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Parteien vereinbaren als ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich. Die Expeditionsvereinbarung untersteht dem schweizerischen Recht.